Rezeptpflichtig oder apothekenpflichtig? Was bedeutet das eigentlich?
Grundsätzlich lässt sich zwischen drei Arten der Abgabe von Arzneimitteln unterschieden:
- Frei verkäufliche Arzneimittel
- Apothekenpflichtige Arzneimittel
- Verschreibungspflichtige Arzneimittel
Diese sind ohne Rezept auch außerhalb von Apotheken erhältlich, etwa in Drogerien oder Supermärkten.
Sie sind rezeptfrei, dürfen aber ausschließlich in Apotheken oder Versandapotheken verkauft werden.
Diese unterliegen der Rezeptpflicht und sind nur gegen ärztliche Verordnung in Apotheken erhältlich.
Ziel dieser Regelung ist der Schutz der Patienten: Sie soll eine sichere Anwendung der jeweiligen Präparate gewährleisten. In Deutschland beschließt ein Sachverständigenausschuss des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) eine Empfehlung zu Anträgen auf Änderung der Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln. Die eigentliche Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit.1 Innerhalb der EU regelt jedes Mitgliedsland diese Einteilung eigenständig, daher kann es bei der Abgabe einzelner Wirkstoffe zu Unterschieden zwischen den Ländern kommen.2
Rezeptpflichtige Arzneimittel
Diese Arzneimittel sind nur gegen Vorlage eines ärztlichen Rezepts erhältlich und werden daher auch als verschreibungspflichtig bezeichnet. Sie benötigen eine ärztliche Diagnose sowie ärztliche und pharmazeutische Beratung für die Anwendung, um Fehlanwendungen zu vermeiden.
Beispiele:
- Antibiotika
- Schmerzmittel (in verschreibungspflichtiger Dosierung)
- Therapeutika bei lebensbedrohlichen oder chronischen Erkrankungen
- Medikamente gegen Bluthochdruck oder Diabetes
Erhältlich:
Nur in (Versand-) Apotheken und ausschließlich gegen Vorlage einer ärztlichen Verordnung – entweder als E-Rezept oder in Papierform.